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    Hermann Ramms Prozesse und ihr Ausgang

    (Quelle: Heft "Märkische Heimat" , "Beilage zur Märkischen Zeitung 1939" )


     

    Auch die Hütungsberechtigung von Boltenmühle erwies sich als mit dem veränderten Zustand der Forstkultur unvereinbar. Die Grabnarbe und die Moosdecke im Wald ist eben nicht etwas Gleichgültiges und Wertloses, sondern ihre Erhaltung ist unentbehrlich für ein gutes Wachstum der Bäume, da namentlich das Moos dazu dient, Feuchtigkeit aufzuspeichern und allmählich den Baumwurzeln zuzuführen. Es war also auf die Dauer untragbar, dass weidendes Vieh den Moos- und Graswuchs zerstörte. Die Forstverwaltung sah sich daher veranlasst, die Ablösung der Hütungsberechtigungen auf Grund des Gesetzes über Ablösung von Reallasten vom 2. März 1850 zu betreiben. Auch hier ging es nur langsam vorwärts, denn Hütungsrechte in der Forst standen nicht nur dem Besitzer von Boltenmühle, sondern auch den Bauern der umliegenden Dörfer zu. Zunächst wurde auf Grund der früheren Gesetzgebung in Kunsterspring eingegriffen. Dort befanden sich Wiesen in erheblichem Umlage, die im gemeinsamen Eigentum mehrerer Besitzer waren, auf denen aber der Besitzer von Boltenmühle Hütungsrechte hatte. Hier fand eine Auseinandersetzung zwischen den Berechtigten auf Grund der Gemeinheitsteilungsordnung von 1821 statt. Der Besitzer von Boltenmühle erhielt dabei ein Stück Wiesenland zum alleinigen Eigentum zugewiesen. Seine Hütungsberechtigung auf den übrigen Teil des Wiesenlandes fiel dagegen fort. Kurz nach dem Jahre 1860 wurde ferner das Hütungsrecht des Besitzers der Boltenmühle auf einem Grundstück „ die Plogge „ abgelöst. Hier muß aber die Hütungsberechtigung wenig Wert gehabt haben, denn es wurde nur eine Ablösungsentschädigung von 3 Rtlr. 12 Sgrsch. gegeben. Umfangreicher war das Hütungsrecht in der Zermützeler Forst. Hier fand in den Jahren zwischen 1860 bis 1865 vor der Generalkommission in Frankfurt an der Oder das übliche Auseinandersetzungsverfahren statt, das, wie in anderen Fällen, mit einem Rezess über Aufhebung der Berechtigung und Festsetzung der Entschädigung endete. Der Rezess selbst liegt nicht vor, so daß die Höhe der Entschädigung, welche Boltenmühle erhielt, nicht angegeben werden kann. Anscheinend wurden darauf zunächst die Hütungsrechte in einzelnen Gemeinden abgelöst. Erst im Jahre 1880 ging man daran, die Hütungsrechte von Boltenmühle zu beseitigen. Nach den Verträgen von 1718 und 1720 hatte der Besitzer von Boltenmühle in der Königl. Forst von Altruppin die freie Weide für sechs Stück Zugvieh, vier Kühe und drei Stück Zuwachs sowie für zwei Zuchtsauen. Es fragte sich zunächst, was unter Worten, „die Königl. Heide Altruppin“ zu verstehen sei. Man entschied sich dahin, daß nach dem Stande des Jahres 1890 dazu gehörten: Die Forstreviere Krangensbrück, hohe Heide, Plefferteich, Oberförsterei Altruppin und der früher zu Altruppin gehörige Teil der Neuglienicker Oberförsterei. Die Höhe der Entschädigung mußte sich naturgemäß nach dem Gewinn richten, den Boltenmühle aus dem Hütungsrecht zog. Es kam also darauf an, festzustellen, wie hoch der Tagesbedarf des einzelnen Stückes Vieh zu schätzen sei und ferner wieviel Weidetage in Ansatz zu bringen seien. Endlich war festzulegen, was unter Zuwachs zu verstehen war. Man entschied sich dahin, das Kälber bis zu drei Monaten als Zuwachs gellen sollten. Die Festsetzung der zahlenmäßigen Höhe der Entschädigung zog sich jahrelang hin. Der Fiskus wollte nur den Betrag von 16 Pf. pro Kuh und pro Weidetag anrechnen, womit Ramm als Besitzer von Boltenmühle nicht einverstanden war. Ein Termin an Ort und Stelle folgte auf den andern, ebenso fanden zahlreiche Berechnungen von Sachverständigen statt.

    Gegen die schließliche Entscheidung der Generalkommission zu Frankfurt a d. O. legte Ramm Revision ein. Jedoch auch die zweite Instanz, das Oberlandeskulturgericht, sprach ihm nur wenig mehr zu. Bei der Entschädigung für das Weiden von Schweinen verlangte Ramm mit Rücksicht darauf, daß ihm freie Weide für zwei Zuchtsauen zustand, es solle ihm auch in Ansatz gebracht werden, freie Weide für die Ferkel der Zuchtsauen während der ersten drei Monate. Der Forstfiskus erklärte dies Verlangen für unberechtigt, Ramm erhob darauf Klage auf Feststellung des Rechts hierzu und erzielte schließlich ein obliegendes Urteil, In dem Ablösungsverfahren selbst verlangte Ramm vor allen Dingen Entschädigung durch Überlassung von Weideland. In zahlreichen Briefen, deren Kopien zum Teil noch erhalten sind, erklärte er, mit Stallfütterung ließen sich keine Kühe erhalten, sonst leide der Milchertrag. Gelegenheit, Wiesenland in der Nähe von Boltenmühle zu erwerben, sei nicht vorhanden, da alles Land in der Umgegend dem Forstfiskus gehöre. Er machte auch verschiedentlich Vorschläge, welche Flächenstücke ihm abgetreten werden könnten.

    Die Oberförstereien lehnten seine Vorschläge restlos ab. Drastisch erklärte Ramm schließlich, er könne doch mit Geld sein Vieh nicht sattmachen. Durch jahrelanges Prozessieren erreichte Ramm, daß er schließlich in dem Gesetz vom 14. Juni 1880 eine Landentschädigung von 2,291 ha erhielt, daneben wurde eine jährliche Geldentschädigung von 146,07 RM. festgesetzt. Endlich sollte eine auf Boltenmühle haltende besondere Grundsteuer von 20 Rtlr. fortan erlassen sein. Die Regierung bestätigte dieses Gesetz. Unter dem 31. Juli 1888 wurden darauf die Hütungsberechtigungen von Boltenmühle im Grundbuch gelöscht. Durch Gesetz vom 8. Februar 1892 trat an die Stelle der jährlichen Zahlung von 146,07 RM. eine Kapitalabfindung von 2921,40 RM., welche Ramm zur Verfügung gestellt wurde. Die Hütungsgerechtfame war damit gefallen. Ramm vertrat allerdings noch den Standpunkt, es sei nur das Recht gefallen, unentgeltlich Vieh in der Staatlichen Forst zu weiden. Dagegen könne er nach wie vor Vieh hineintreiben gegen Zahlung des üblichen Weidegeldes. Er bot infolgedessen der Forstverwaltung das Weidegeld an, diese verweigerte aber die Annahme. Ramm ließ nichtsdestoweniger Vieh in der Forst weiden, weil er ja das Weidegeld zur Verfügung gestellt habe. Eine ganze Anzahl von Strafmandaten wegen unbefugten Weidens war natürlich die Folge.

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